321.12
PATV
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - c) Verzicht und Einschränkung
III. Rechtsstellung - 2. Aufklärung und Einwilligung
Art. 12 PatV · c) Verzicht und Einschränkung
1. Die Patientin oder der Patient kann schriftlich oder mündlich auf eine umfassende Aufklärung verzichten. Der Verzicht wird in der Patientendokumentation festgehalten.
2. Die Aufklärung kann unterbleiben, wenn ein dringlicher Fall nach Art. 379 ZGB vorliegt. Sie wird nachgeholt, sobald die Umstände es zulassen.