321.12
PATV
CH-SG
Art. 11 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - b) Form und Zeitpunkt
III. Rechtsstellung - 2. Aufklärung und Einwilligung
Art. 11 PatV · b) Form und Zeitpunkt
1. Die Aufklärung wird in verständlicher Form und mit Rücksicht auf die Situation und den Zustand der Patientin oder des Patienten vorgenommen. Der Inhalt der mündlichen Aufklärung wird in Grundzügen in der Patientendokumentation festgehalten.
2. Die Aufklärung erfolgt vor der vorgesehenen Behandlung unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit. Über Veränderungen wesentlicher aufklärungspflichtiger Inhalte wird laufend aufgeklärt.