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321.12 PATV CH-SG

Art. 10 Verordnung über die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten (PatV) - Aufklärung a) Inhalt

III. Rechtsstellung - 2. Aufklärung und Einwilligung
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Art. 10 PatV · Aufklärung a) Inhalt

1. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ist verantwortlich, dass die Patientin oder der Patient fachkundig über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehene Behandlung wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen, Kosten und deren Übernahme, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten, informiert wird.

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