320.51
CH-SG
Art. 9 Taxordnung des Psychiatrieverbundes - Zahlungsfrist und Mahnwesen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Taxordnung des Psychiatrieverbundes · Zahlungsfrist und Mahnwesen
1. Die Rechnung wird innert 30 Tagen beglichen, sofern nicht eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
2. Nach Ablauf dieser Frist werden ein Verzugszins von 5 Prozent und der Ersatz der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet.
3. Wird eine Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, wird ein Betreibungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 eingeleitet.
4. Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann der Psychiatrieverbund Zahlungserleichterungen gewähren.