320.51
CH-SG
Art. 8 Taxordnung des Psychiatrieverbundes - Selbstkosten
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Taxordnung des Psychiatrieverbundes · Selbstkosten
1. Selbstkosten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags von höchstens zehn Prozent werden für Leistungen erhoben, die weder in einem der genannten Tarifdokumente noch im Taxtarif aufgeführt sind.
2. Die Selbstkosten können nach pauschalen Ansätzen erhoben werden.