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320.51 CH-SG

Art. 7 Taxordnung des Psychiatrieverbundes - b) stationäre, tagesklinische und ambulante Patientinnen und Patienten

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Taxordnung des Psychiatrieverbundes · b) stationäre, tagesklinische und ambulante Patientinnen und Patienten

1. Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Psychiatrieverbund zur Untersuchung, Behandlung und Pflege

a) von mindestens 24 Stunden;

b) von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird;

c) bei Überweisung in eine andere stationäre Einrichtung;

d) bei Todesfällen.

2. Als tagesklinische Patientin oder tagesklinischer Patient gilt, wer in einer Tagesklinik behandelt wird.

3. Die übrigen Patientinnen und Patienten gelten als ambulante Patientinnen und Patienten.

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