320.51
CH-SG
Art. 7 Taxordnung des Psychiatrieverbundes - b) stationäre, tagesklinische und ambulante Patientinnen und Patienten
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Taxordnung des Psychiatrieverbundes · b) stationäre, tagesklinische und ambulante Patientinnen und Patienten
1. Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte im Psychiatrieverbund zur Untersuchung, Behandlung und Pflege
a) von mindestens 24 Stunden;
b) von weniger als 24 Stunden, bei denen während einer Nacht ein Bett belegt wird;
c) bei Überweisung in eine andere stationäre Einrichtung;
d) bei Todesfällen.
2. Als tagesklinische Patientin oder tagesklinischer Patient gilt, wer in einer Tagesklinik behandelt wird.
3. Die übrigen Patientinnen und Patienten gelten als ambulante Patientinnen und Patienten.