Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.51 CH-SG

Art. 4 Taxordnung des Psychiatrieverbundes - Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Taxordnung des Psychiatrieverbundes · Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen

1. Den Krankenversicherern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses sind Behörden und private Fürsorgeeinrichtungen gleichgestellt.

← Art. 3 Taxordnung des Psychiatrieverbundes Geltungsbereich Art. 5 Taxordnung des Psychiatrieverbundes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →