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320.51 CH-SG

Art. 17 Taxordnung des Psychiatrieverbundes - b) Vergütung durch Patientin oder Patient

III. Preise - 1. Stationäre Patientinnen und Patienten
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Art. 17 Taxordnung des Psychiatrieverbundes · b) Vergütung durch Patientin oder Patient

1. Der Patientin oder dem Patienten werden insbesondere in Rechnung gestellt

a) Leistungen, die nicht der Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 unterliegen;

b) Kosten für auf Wunsch der Patientin oder des Patienten bzw. von Angehörigen oder der gesetzlichen Vertretung zugezogene externe Ärztinnen oder Ärzte;

c) Anschaffungen, Reparaturen und Reinigung von Kleidern, Wäsche, Schuhen, Toilettengegenständen und dergleichen;

d) Aufwendungen des Psychiatrieverbundes bei Urlaub oder Flucht;

e) Kosten für Begleitungen;

f) Kosten für Coiffeur, Telefon und private Porti, Zulagen zur ordentlichen Verpflegung auf persönlichen Wunsch sowie weitere private Aufwendungen oder durch besondere Wünsche der Patientin oder des Patienten bedingte Mehrleistungen;

g) Kosten für Einweisungs- und Entlassungstransporte, vorbehältlich medizinisch notwendiger Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken;

h) Kosten für Transporte privater Natur und die Beförderung privater Begleitpersonen;

i) Sachbeschädigungen;

j) Mittel und Gegenstände der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) sowie andere Utensilien, die beim Austritt abgegeben werden;

k) besondere Leistungen im Todesfall.

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