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Art. 13 Taxordnung des Psychiatrieverbundes - Grundsatz

III. Preise - 1. Stationäre Patientinnen und Patienten
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Art. 13 Taxordnung des Psychiatrieverbundes · Grundsatz

1. Für stationäre Patientinnen und Patienten erhebt der Psychiatrieverbund Tagestaxen und Taxen für besondere Leistungen.

2. Die Taxen werden nach den in den entsprechenden Taxtarifen des Psychiatrieverbundes festgesetzten Ansätzen erhoben.

3. Für Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug ohne Wohnsitz im Kanton St.Gallen werden der einweisenden Behörde diejenigen Kosten in Rechnung gestellt, die nach Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 nicht von einem Versicherer übernommen werden.

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