320.51
CH-SG
Art. 11 Taxordnung des Psychiatrieverbundes - b) Vorschuss
II. Kostengutsprache und Vorschuss
Art. 11 Taxordnung des Psychiatrieverbundes · b) Vorschuss
1. Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den vom Psychiatrieverbund festgesetzten Kostenvorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt.
2. Bei Wahleintritt wird der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag geleistet.