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320.51 CH-SG

Art. 11 Taxordnung des Psychiatrieverbundes - b) Vorschuss

II. Kostengutsprache und Vorschuss
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Art. 11 Taxordnung des Psychiatrieverbundes · b) Vorschuss

1. Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den vom Psychiatrieverbund festgesetzten Kostenvorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt.

2. Bei Wahleintritt wird der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag geleistet.

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