Art. 10 Taxordnung des Psychiatrieverbundes - Stationäre und tagesklinische Patientinnen und Patienten a) Kostengutsprache
Art. 10 Taxordnung des Psychiatrieverbundes · Stationäre und tagesklinische Patientinnen und Patienten a) Kostengutsprache
1. Der Psychiatrieverbund meldet dem Krankenversicherer umgehend den Eintritt von stationären und tagesklinischen Patientinnen und Patienten auf der Allgemeinen Abteilung. Besteht aus Sicht des Krankenversicherers kein Leistungsanspruch, meldet er dies umgehend dem Psychiatrieverbund.
2. Stationäre und tagesklinische Patientinnen und Patienten, für deren Kosten ein anderer Garant aufkommt, bringen beim Eintritt, spätestens aber bis zum fünften Aufenthaltstag, eine Kostengutsprache bei.
3. Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kostenträger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Patient als Selbstzahler betrachtet.
4. Der Psychiatrieverbund teilt dem Krankenversicherer vor Ablauf von 40 Tagen Aufenthalt unaufgefordert und begründet mit, ob und wie lange die Spitalbedürftigkeit einer Patientin oder eines Patienten voraussichtlich andauern wird.