320.50
CH-SG
Art. 7 Statut des Psychiatrieverbundes - Zeichnungsberechtigung
II. Organe des Psychiatrieverbundes - 1. Verwaltungsrat
Art. 7 Statut des Psychiatrieverbundes · Zeichnungsberechtigung
1. Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident kollektiv zu zweien mit
a) der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrates;
b) mit der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung des Psychiatrieverbundes;
c) mit der Sekretärin oder dem Sekretär des Verwaltungsrates.
2. Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abweichende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.