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Art. 7 Statut des Psychiatrieverbundes - Zeichnungsberechtigung

II. Organe des Psychiatrieverbundes - 1. Verwaltungsrat
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Art. 7 Statut des Psychiatrieverbundes · Zeichnungsberechtigung

1. Für den Verwaltungsrat zeichnet die Verwaltungsratspräsidentin oder der Verwaltungsratspräsident kollektiv zu zweien mit

a) der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Verwaltungsrates;

b) mit der oder dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung des Psychiatrieverbundes;

c) mit der Sekretärin oder dem Sekretär des Verwaltungsrates.

2. Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abweichende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.

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