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320.50 CH-SG

Art. 6 Statut des Psychiatrieverbundes - Ausschüsse und Zuständigkeiten einzelner Mitglieder

II. Organe des Psychiatrieverbundes - 1. Verwaltungsrat
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Art. 6 Statut des Psychiatrieverbundes · Ausschüsse und Zuständigkeiten einzelner Mitglieder

1. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen.

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