320.50
CH-SG
Art. 5 Statut des Psychiatrieverbundes - Vizepräsidium
II. Organe des Psychiatrieverbundes - 1. Verwaltungsrat
Art. 5 Statut des Psychiatrieverbundes · Vizepräsidium
1. Der Verwaltungsrat bezeichnet eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident deren oder dessen Aufgaben.
3. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, bestimmt der Verwaltungsrat eine befristete Stellvertretung.