320.50
CH-SG
Art. 4 Statut des Psychiatrieverbundes - Präsidium
II. Organe des Psychiatrieverbundes - 1. Verwaltungsrat
Art. 4 Statut des Psychiatrieverbundes · Präsidium
1. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates (Verwaltungsratspräsidentin oder Verwaltungsratspräsident) leitet dessen Tätigkeit sowie dessen Sitzungen.
2. Sie oder er vertritt den Verwaltungsrat im Rahmen der Kompetenzen des Verwaltungsrates nach aussen, wenn dieser die Vertretung im Einzelfall nicht einem anderen Mitglied übertragen hat.