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Art. 3 Statut des Psychiatrieverbundes - Aufgaben

II. Organe des Psychiatrieverbundes - 1. Verwaltungsrat
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Art. 3 Statut des Psychiatrieverbundes · Aufgaben

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan des Psychiatrieverbundes.

2. Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten obliegen dem Verwaltungsrat folgende Aufgabenbereiche

a) Strategie

1. Umsetzung der Eigentümerstrategie und zugehörige Berichterstattung;

2. Verabschiedung und Koordination der Strategie des Psychiatrieverbundes;

3. Festlegung von Kooperationen zur wirksamen Umsetzung des Leistungsauftrags;

b) Leistungserbringung

1. Erfüllung des Leistungsauftrags;

2. Erstellung des Leistungsberichts;

3. Entscheid über das Leistungsangebot, einschliesslich darauf ausgerichteter Kooperationen;

4. Festlegung der Forschungsschwerpunkte;

5. Qualitätssicherung;

c) Finanzen

1. Regelung der Finanzkompetenzen, des Rechnungswesens, des Planungs- und Budgetprozesses sowie des Controllings;

2. Beschluss über das Budget und die Jahresrechnung;

3. Genehmigung der Finanz- und Investitionsplanung;

4. Beschlüsse über Tarife;

5. Regelung von Entschädigungen der Mitglieder von Organen und Gremien, soweit diese nicht in der Verordnung über die Höhe, Ausrichtung und Ablieferung von Vergütungen im Zusammenhang mit der Einsitznahme in Organe von Organisationen mit kantonaler Beteiligung vom 6. Oktober 2015 abschliessend festgelegt sind;

d) Personal

1. Wahl Geschäftsleitung;

2. Wahl der Chefärztinnen und Chefärzte;

3. Aufsicht Geschäftsleitung;

4. Oberaufsicht über die Personalentwicklung und -führung sowie die Aus- und Weiterbildung;

5. Erlass eines Personalreglements und eines Personalleitbilds;

e) Immobilien

1. Regelung Immobilienkompetenzen;

2. Ausgestaltung Investitionsprozesse.

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