320.50
CH-SG
Art. 16 Statut des Psychiatrieverbundes - Austritte
III. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 16 Statut des Psychiatrieverbundes · Austritte
1. Austretende Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung geben auf das Datum ihres Ausscheidens hin sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen dem Psychiatrieverbund zurück oder bestätigen schriftlich, dass sämtliche Geschäftsdaten gelöscht und Geschäftsunterlagen korrekt entsorgt worden sind.
2. Sie bewahren Dritten gegenüber auch nach ihrem Austritt Stillschweigen über die während ihrer Amtsausübung erlangten Kenntnisse.