320.50
CH-SG
Art. 12 Statut des Psychiatrieverbundes - Zeichnungsberechtigung
II. Organe des Psychiatrieverbundes - 2. Geschäftsleitung
Art. 12 Statut des Psychiatrieverbundes · Zeichnungsberechtigung
1. Für die Geschäftsleitung zeichnen die oder der Vorsitzende zusammen mit einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung kollektiv zu zweien.
2. Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abweichende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.