320.5
GPV
CH-SG
Art. 8 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - Geschäftsleitung
II. Zuständigkeiten - 1. Organe des Psychiatrieverbundes
Art. 8 GPV · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung
a) stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher;
b) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch Statut und Anordnungen des Verwaltungsrates übertragen sind;
c) wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut der Verwaltungsrat zuständig ist;
d) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.