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320.5 GPV CH-SG

Art. 8 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - Geschäftsleitung

II. Zuständigkeiten - 1. Organe des Psychiatrieverbundes
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Art. 8 GPV · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung

a) stellt die operative Führung nach Massgabe des Statuts sicher;

b) erfüllt die Aufgaben, die ihr durch Statut und Anordnungen des Verwaltungsrates übertragen sind;

c) wählt die Mitarbeitenden, soweit nicht nach dem Statut der Verwaltungsrat zuständig ist;

d) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

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