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320.5 GPV CH-SG

Art. 7 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - b) Zuständigkeit

II. Zuständigkeiten - 1. Organe des Psychiatrieverbundes
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Art. 7 GPV · b) Zuständigkeit

1. Der Verwaltungsrat

a) erlässt das Statut des Psychiatrieverbundes. Dieses regelt insbesondere

1. die Organisation des Psychiatrieverbundes;

2. Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung;

3. * den Ort der Geschäftsstelle des Verwaltungsrates;

b) organisiert Rechnungswesen und interne Finanzkontrolle;

c) * ...

d) erlässt die Tarife für die Leistungen des Psychiatrieverbundes, soweit es sich nicht um Tarife zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung handelt;

e) wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden;

f) beaufsichtigt die Geschäftsleitung;

g) schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Geschäftsleitung zuständig ist;

h) erlässt Weisungen über die Leitung des Psychiatrieverbundes;

i) sorgt für Qualitätssicherung und Controlling;

k) sorgt für die Finanzplanung;

l) * beschliesst über Budget und Jahresrechnung;

m) beantragt der Regierung Gewinn- und Verlustverteilung und beschliesst über die Verwendung eines dem Psychiatrieverbund verbleibenden Gewinns;

n) beschliesst über den Geschäftsbericht.

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