Art. 7 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - b) Zuständigkeit
Art. 7 GPV · b) Zuständigkeit
1. Der Verwaltungsrat
a) erlässt das Statut des Psychiatrieverbundes. Dieses regelt insbesondere
1. die Organisation des Psychiatrieverbundes;
2. Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsleitung;
3. * den Ort der Geschäftsstelle des Verwaltungsrates;
b) organisiert Rechnungswesen und interne Finanzkontrolle;
c) * ...
d) erlässt die Tarife für die Leistungen des Psychiatrieverbundes, soweit es sich nicht um Tarife zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung handelt;
e) wählt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzende oder Vorsitzenden;
f) beaufsichtigt die Geschäftsleitung;
g) schliesst Vereinbarungen mit Dritten ab, soweit nicht nach dem Statut die Geschäftsleitung zuständig ist;
h) erlässt Weisungen über die Leitung des Psychiatrieverbundes;
i) sorgt für Qualitätssicherung und Controlling;
k) sorgt für die Finanzplanung;
l) * beschliesst über Budget und Jahresrechnung;
m) beantragt der Regierung Gewinn- und Verlustverteilung und beschliesst über die Verwendung eines dem Psychiatrieverbund verbleibenden Gewinns;
n) beschliesst über den Geschäftsbericht.