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320.5 GPV CH-SG

Art. 6 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - Verwaltungsrat a) Zusammensetzung und Wahl

II. Zuständigkeiten - 1. Organe des Psychiatrieverbundes
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Art. 6 GPV · Verwaltungsrat a) Zusammensetzung und Wahl

1. Dem Verwaltungsrat gehören höchstens sieben nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder an. Mitglieder anderer Organe des Psychiatrieverbundes sowie Mitglieder der Regierung sind nicht wählbar.

a)* ...

b)* ...

2. Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

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