320.5
GPV
CH-SG
Art. 6 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - Verwaltungsrat a) Zusammensetzung und Wahl
II. Zuständigkeiten - 1. Organe des Psychiatrieverbundes
Art. 6 GPV · Verwaltungsrat a) Zusammensetzung und Wahl
1. Dem Verwaltungsrat gehören höchstens sieben nach fachlichen Kriterien gewählte Mitglieder an. Mitglieder anderer Organe des Psychiatrieverbundes sowie Mitglieder der Regierung sind nicht wählbar.
a)* ...
b)* ...
2. Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.