Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.5 GPV CH-SG

Art. 3 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - b) Leistungsauftrag

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GPV · b) Leistungsauftrag

1. Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben nach Art. 2 dieses Erlasses.

2. Er kann weitere Standorte für die Bereitstellung des Leistungsangebots festlegen.

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