320.5
GPV
CH-SG
Art. 3 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - b) Leistungsauftrag
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GPV · b) Leistungsauftrag
1. Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben nach Art. 2 dieses Erlasses.
2. Er kann weitere Standorte für die Bereitstellung des Leistungsangebots festlegen.