Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.5 GPV CH-SG

Art. 23 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - c) Personal

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 23 GPV · c) Personal

1. Das bei den St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Diensten angestellte Personal tritt mit Errichtung der Psychiatrieverbunde in das Arbeitsverhältnis mit diesen über.

2. Die Anstellungsverhältnisse bleiben unverändert.

3. Das zuständige Departement regelt den Übergang.

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