320.5
GPV
CH-SG
Art. 23 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - c) Personal
IV. Schlussbestimmungen
Art. 23 GPV · c) Personal
1. Das bei den St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Diensten angestellte Personal tritt mit Errichtung der Psychiatrieverbunde in das Arbeitsverhältnis mit diesen über.
2. Die Anstellungsverhältnisse bleiben unverändert.
3. Das zuständige Departement regelt den Übergang.