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320.5 GPV CH-SG

Art. 21 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - Übergangsbestimmungen vom 25. Januar 2011 a) Errichtung der Psychiatrieverbunde

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 21 GPV · Übergangsbestimmungen vom 25. Januar 2011 a) Errichtung der Psychiatrieverbunde

1. Der Kanton errichtet die Psychiatrieverbunde durch Überführung der St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Dienste - Sektor Nord und der St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Dienste - Region Süd in selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten nach Art. 1 dieses Erlasses.

2. Mit Errichtung der Psychiatrieverbunde gehen an diese über

a) als Aktiven die Betriebsmittel, Patientenfonds und im Zeitpunkt der Errichtung vorhandenen Globalkreditreserven;

b) als Passiven die den St.Gallischen Kantonalen Psychiatrischen Diensten zuzurechnenden Verpflichtungen des Kantons und die im Zeitpunkt der Errichtung vorhandenen Globalkreditfehlbeträge.

3. Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Regelungen über die Schuldübernahme.

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