320.5
GPV
CH-SG
Art. 2 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - Aufgaben a) Grundsatz
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 GPV · Aufgaben a) Grundsatz
1. Der Psychiatrieverbund trägt bei
a) zur bedarfsgerechten stationären und tagesklinischen Psychiatrieversorgung sowie zur dezentralen ambulanten Versorgung in Zusammenarbeit mit den freipraktizierenden Angehörigen der Gesundheitsberufe;
b) zur Notfallversorgung bei psychischen Krankheiten;
c) zur Aus- und Weiterbildung in den Berufen des Gesundheitswesens.
2. Er betreibt stationäre Angebote an den Standorten Pfäfers und Wil.