Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.5 GPV CH-SG

Art. 2 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - Aufgaben a) Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 GPV · Aufgaben a) Grundsatz

1. Der Psychiatrieverbund trägt bei

a) zur bedarfsgerechten stationären und tagesklinischen Psychiatrieversorgung sowie zur dezentralen ambulanten Versorgung in Zusammenarbeit mit den freipraktizierenden Angehörigen der Gesundheitsberufe;

b) zur Notfallversorgung bei psychischen Krankheiten;

c) zur Aus- und Weiterbildung in den Berufen des Gesundheitswesens.

2. Er betreibt stationäre Angebote an den Standorten Pfäfers und Wil.

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