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320.5 GPV CH-SG

Art. 17 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - Immobilien a) Nutzung

III. Betrieb
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Art. 17 GPV · Immobilien a) Nutzung

1. Der Kanton stellt dem Psychiatrieverbund die dem Betrieb dienenden Immobilien zur Verfügung.

2. Der Psychiatrieverbund entrichtet eine angemessene Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.

3. Verwaltungsrat und zuständiges Departement vereinbaren die Höhe der Abgeltung. Die Regierung entscheidet bei Uneinigkeit.

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