320.5
GPV
CH-SG
Art. 17 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - Immobilien a) Nutzung
III. Betrieb
Art. 17 GPV · Immobilien a) Nutzung
1. Der Kanton stellt dem Psychiatrieverbund die dem Betrieb dienenden Immobilien zur Verfügung.
2. Der Psychiatrieverbund entrichtet eine angemessene Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
3. Verwaltungsrat und zuständiges Departement vereinbaren die Höhe der Abgeltung. Die Regierung entscheidet bei Uneinigkeit.