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320.5 GPV CH-SG

Art. 16 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - d) Pflichtreserve

III. Betrieb
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Art. 16 GPV · d) Pflichtreserve

1. Erzielt der Psychiatrieverbund einen Gewinn und ist ein Verlustvortrag abgetragen, weist er einen Fünftel des Gewinns der Pflichtreserve zu, bis diese einen Fünftel des Dotationskapitals erreicht.

2. Die Pflichtreserve dient der Deckung von Verlusten und der Finanzierung von Massnahmen, die geeignet sind, die Folgen schlechten Geschäftsgangs zu mildern.

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