320.5
GPV
CH-SG
Art. 15 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - c) Gewinnverwendung und Verlustvortrag
III. Betrieb
Art. 15 GPV · c) Gewinnverwendung und Verlustvortrag
1. Die Verwendung des Gewinns ist auf Zwecke beschränkt, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen.
2. Ein Verlust kann vorgetragen werden, sofern die Pflichtreserven noch nicht einen Fünftel des Dotationskapitals erreichen.