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320.5 GPV CH-SG

Art. 15 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - c) Gewinnverwendung und Verlustvortrag

III. Betrieb
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Art. 15 GPV · c) Gewinnverwendung und Verlustvortrag

1. Die Verwendung des Gewinns ist auf Zwecke beschränkt, die der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen.

2. Ein Verlust kann vorgetragen werden, sofern die Pflichtreserven noch nicht einen Fünftel des Dotationskapitals erreichen.

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