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320.5 GPV CH-SG

Art. 10 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - Zuständigkeit

II. Zuständigkeiten - 2. Regierung
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Art. 10 GPV · Zuständigkeit

1. Die Regierung

a) legt den Leistungsauftrag fest;

b)* ...

c) genehmigt das Statut;

d) übt die Aufsicht über den Psychiatrieverbund aus;

e)* wählt den Verwaltungsrat und bestimmt den Vorsitz;

f)* kann Mitglieder des Verwaltungsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden sachgemäss angewendet;

g) bestimmt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

h) legt Vorgaben über Qualitätssicherung und Controlling fest;

i) genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst über Gewinn- und Verlustverteilung;

k)* genehmigt den Geschäftsbericht und bringt ihn dem Kantonsrat zur Kenntnis.

2. Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.

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