Art. 10 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - Zuständigkeit
Art. 10 GPV · Zuständigkeit
1. Die Regierung
a) legt den Leistungsauftrag fest;
b)* ...
c) genehmigt das Statut;
d) übt die Aufsicht über den Psychiatrieverbund aus;
e)* wählt den Verwaltungsrat und bestimmt den Vorsitz;
f)* kann Mitglieder des Verwaltungsrates bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011 werden sachgemäss angewendet;
g) bestimmt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
h) legt Vorgaben über Qualitätssicherung und Controlling fest;
i) genehmigt die Jahresrechnung und beschliesst über Gewinn- und Verlustverteilung;
k)* genehmigt den Geschäftsbericht und bringt ihn dem Kantonsrat zur Kenntnis.
2. Regierung und zuständiges Departement können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die das Geschäft betreffenden Akten einsehen.