Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.5 GPV CH-SG

Art. 1 Gesetz über den Psychiatrieverbund (GPV) - Rechtsnatur und Sitz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GPV · Rechtsnatur und Sitz

1. Der Kanton führt unter dem Namen «Psychiatrie St.Gallen» einen Psychiatrieverbund in Form einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.

2. Der Psychiatrieverbund hat seinen Sitz am Ort der Geschäftsstelle des Verwaltungsrates.

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