320.33
TO-SV
CH-SG
Art. 8 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - b) Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten
II. Status der Patientinnen und Patienten
Art. 8 TO-SV · b) Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten
1. Als stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten gelten Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer Spitalzusatzversicherung oder als Selbstzahler Anrecht auf die ärztlichen und klinischen Mehrleistungen sowie auf Mehrleistungen der Hotellerie gemäss dem Mehrleistungskatalog nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses haben.
2. Stationäre Privatpatientinnen und -patienten werden in einem Einzelzimmer und stationäre Halbprivatpatientinnen und -patienten werden in einem Zweibettzimmer betreut, wenn nicht betriebliche Gründe die Betreuung in einer anderen Zimmerkategorie erfordern.