320.33
TO-SV
CH-SG
Art. 7 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Stationäre Patientinnen und Patienten a) Allgemein
II. Status der Patientinnen und Patienten
Art. 7 TO-SV · Stationäre Patientinnen und Patienten a) Allgemein
1. Als stationäre Behandlung gelten Aufenthalte in einem der stationären Spitalstandorten zur Untersuchung, Behandlung und Pflege im Spital oder im Geburtshaus
a) von mindestens 24 Stunden;
b) von weniger als 24 Stunden, jedoch mit einem Aufenthalt im Spital über Mitternacht und Belegung eines Bettes während des Aufenthalts;
c) bei Überweisung in eine andere stationäre Einrichtung;
d) im Geburtshaus bei Überweisung in ein Spital;
e) bei Todesfällen.
2. Als allgemeine Patientinnen und Patienten gelten die übrigen Patientinnen und Patienten, die nicht nach Art. 8 dieses Erlasses als Halbprivat- oder Privatpatientinnen und -patienten gelten.