Art. 6 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Personenkategorien
Art. 6 TO-SV · Personenkategorien
1. Für die Festlegung von Taxen wird unterschieden zwischen
a) Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die nach dem KVG versichert sind;
b) Personen, die nach dem UVG, nach dem MVG oder nach dem IVG versichert sind;
c) Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, die nicht nach Bst. a und b dieser Bestimmung versichert sind;
d) Personen, die nicht unter Bst. a-c dieser Bestimmung fallen.
2. Den Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton St.Gallen gleichgestellt sind Personen
a) mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein (FL) oder in den Kantonen Appenzell Innerrhoden (AI) und Appenzell Ausserrhoden (AR), die stationär behandelt werden;
b) ohne steuerlichen Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die einer unaufschiebbaren stationären oder ambulanten Behandlung bedürfen, für welche die Kosten von einer politischen Gemeinde des Kantons St.Gallen als Notfallgemeinde übernommen werden.