320.33
TO-SV
CH-SG
Art. 5 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - b) für Rettungsdienste
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 TO-SV · b) für Rettungsdienste
1. Die Taxen für Leistungen der Rettung St.Gallen AG werden durch Vereinbarung mit den Leistungsempfängern, Institutionen oder Garanten geregelt.
2. Für nicht durch Vereinbarungen abgedeckte Taxen der Rettung St.Gallen AG erlässt der Verwaltungsrat des Spitalverbundes einen Taxtarif nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 dieses Erlasses.
3. Für Leistungen weiterer Rettungsdienste mit vom Spitalverbund delegiertem Leistungsauftrag für das Versorgungsgebiet im Kanton St.Gallen wird der jeweilige Tarif des entsprechenden Rettungsdienstes, der die Leistung erbringt, angewendet.