320.33
TO-SV
CH-SG
Art. 4 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Spezialtarife a) Allgemein
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 TO-SV · Spezialtarife a) Allgemein
1. Für Leistungen ausserhalb der oder in Ergänzung zu den Vereinbarungen nach Art. 2 und 3 dieses Erlasses erlässt die Geschäftsleitung
a) eine Pauschalpreis-Tarifliste, welche die Taxen für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler festlegt;
b) einen Mehrleistungskatalog je Betriebsstätte, welcher die stationären Zusatzleistungen für Personen mit einer Halbprivat- oder Privatversicherung festlegt.
2. Sämtliche Selbstkosten für Zusatzleistungen ausserhalb der Vereinbarungen und der Tariferlasse des Spitalverbundes werden mit einem angemessenen Zuschlag von höchstens zehn Prozent verrechnet. Diese Selbstkosten können nach pauschalen Ansätzen erhoben werden.