320.33
TO-SV
CH-SG
Art. 3 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Taxtarife
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 TO-SV · Taxtarife
1. Für nicht durch Vereinbarungen abgedeckte Taxen erlässt der Verwaltungsrat des Spitalverbundes gestützt auf diesen Erlass Taxtarife
a) gemeinsam für die stationären Spitalstandorte (Art. 3 SSV) und bei Bedarf gesondert für
1. besondere Kliniken und Institute;
2. ausgelagerte Betriebszweige oder Tochtergesellschaften;
b) für Gesundheits- oder Notfallzentren (Art. 4 SSV);
c) für weitere Betriebsstätten (Ambulatorien [Art. 5 SSV]).
2. Die einzelnen Taxtarife enthalten die jeweils gültigen Preise.