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320.33 TO-SV CH-SG

Art. 3 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Taxtarife

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 TO-SV · Taxtarife

1. Für nicht durch Vereinbarungen abgedeckte Taxen erlässt der Verwaltungsrat des Spitalverbundes gestützt auf diesen Erlass Taxtarife

a) gemeinsam für die stationären Spitalstandorte (Art. 3 SSV) und bei Bedarf gesondert für

1. besondere Kliniken und Institute;

2. ausgelagerte Betriebszweige oder Tochtergesellschaften;

b) für Gesundheits- oder Notfallzentren (Art. 4 SSV);

c) für weitere Betriebsstätten (Ambulatorien [Art. 5 SSV]).

2. Die einzelnen Taxtarife enthalten die jeweils gültigen Preise.

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