320.33
TO-SV
CH-SG
Art. 21 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Zahlungsfrist und Mahnwesen
IV. Finanzielle Abwicklung
Art. 21 TO-SV · Zahlungsfrist und Mahnwesen
1. Rechnungen werden innert 30 Tagen beglichen, sofern nicht eine andere Zahlungsfrist vereinbart worden ist.
2. Nach Ablauf der Frist werden ein Verzugszins von fünf Prozent und der Ersatz der Selbstkosten für die Zahlungsaufforderung verrechnet. Davon ausgenommen sind Krankenkassen-Versicherte im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
3. Wird eine Rechnung trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt, wird ein Betreibungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 eingeleitet.
4. Bei unverschuldeten Zahlungsschwierigkeiten kann der Spitalverbund Zahlungserleichterungen gewähren.