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320.33 TO-SV CH-SG

Art. 20 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - c) für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler

IV. Finanzielle Abwicklung
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Art. 20 TO-SV · c) für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler

1. Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den vom Spitalverbund festgesetzten Kostenvorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt.

2. Bei Wahleintritt ist der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag zu leisten.

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