320.33
TO-SV
CH-SG
Art. 20 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - c) für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler
IV. Finanzielle Abwicklung
Art. 20 TO-SV · c) für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler
1. Selbstzahlerinnen und Selbstzahler leisten den vom Spitalverbund festgesetzten Kostenvorschuss, der die voraussichtlichen Kosten deckt.
2. Bei Wahleintritt ist der Kostenvorschuss spätestens am Eintrittstag zu leisten.