320.33
TO-SV
CH-SG
Art. 19 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - b) für ambulante Patientinnen und Patienten
IV. Finanzielle Abwicklung
Art. 19 TO-SV · b) für ambulante Patientinnen und Patienten
1. Ambulante Patientinnen und Patienten bringen auf Verlangen des Spitalverbundes eine Kostengutsprache bei.
2. Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kostenträger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Patient als Selbstzahlerin bzw. Selbstzahler betrachtet.
3. Bei ambulanten Behandlungen besteht, unabhängig von der Versicherungsdeckung, kein Anspruch auf die Behandlung durch eine Kaderärztin bzw. einen Kaderarzt oder deren bzw. dessen Stellvertretung. Vorbehalten bleiben anders lautende Vereinbarungen.