320.33
TO-SV
CH-SG
Art. 18 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Kostengutsprache und Vorschuss a) für stationäre Patientinnen und Patienten
IV. Finanzielle Abwicklung
Art. 18 TO-SV · Kostengutsprache und Vorschuss a) für stationäre Patientinnen und Patienten
1. Der Spitalverbund meldet der Versicherung umgehend den Eintritt von stationären Patientinnen und Patienten. Besteht aus Sicht der Versicherung keine Leistungspflicht, teilt sie dies dem Spitalverbund umgehend mit.
2. Stationäre Patientinnen und Patienten, für deren Kosten ein anderer Garant aufkommt, bringen beim Eintritt, spätestens aber bis zum dritten Aufenthaltstag, eine Kostengutsprache bei.
3. Wird die Kostengutsprache nicht rechtzeitig beigebracht oder lehnt der Kostenträger nachträglich eine Übernahme der Kosten ab, wird die Patientin oder der Patient als Selbstzahlerin bzw. Selbstzahler betrachtet.