Art. 16 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Grundsatz
Art. 16 TO-SV · Grundsatz
1. Der Patientin oder dem Patienten werden insbesondere in Rechnung gestellt
a) Leistungen, die nicht der Leistungspflicht nach dem KVG, nach dem UVG, nach dem MVG oder nach dem IVG unterliegen;
b) Kosten für auf Wunsch der Patientin oder des Patienten bzw. von Angehörigen oder der gesetzlichen Vertretung zugezogene externe Ärztinnen oder Ärzte;
c) Anschaffungen, Reparaturen und Reinigung von Kleidern, Wäsche, Schuhen, Toilettengegenständen und dergleichen;
d) Aufwendungen des Spitalverbundes bei Urlaub oder Flucht;
e) Kosten für Begleitungen;
f) Zusatzkosten im Familienzimmer (Wochenbettstation);
g) Kosten für Coiffeur, Telefon und private Porti, Zulagen zur ordentlichen Verpflegung auf persönlichen Wunsch sowie weitere private Aufwendungen oder durch besondere Wünsche der Patientin oder des Patienten bedingte Mehrleistungen;
h) Kosten für Einweisungs- und Entlassungstransporte, vorbehältlich medizinisch notwendiger Verlegungstransporte in andere Spitäler und Kliniken;
i) Kosten für Transporte privater Natur und die Beförderung privater Begleitpersonen;
j) Sachbeschädigungen;
k) Mittel und Gegenstände der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) sowie andere Utensilien, die beim Austritt abgegeben werden;
l) besondere Leistungen im Todesfall.
2. Es besteht kein Anspruch auf Unterbringung für Begleitpersonen nach Abs. 1 Bst. e dieser Bestimmung. Sofern es die betriebliche Situation jedoch erlaubt, werden Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten in Räumlichkeiten des Spitals untergebracht und verpflegt. Begleitpersonen, die pflegerische Unterstützung leisten, erhalten einen Abschlag von 50 Prozent auf die entsprechende Pauschale.