320.33
TO-SV
CH-SG
Art. 14 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Grundsatz
III. Tarife - 2. Ambulante Patientinnen und Patienten
Art. 14 TO-SV · Grundsatz
1. Für ambulante Patientinnen und Patienten gilt grundsätzlich die Einzelleistungsverrechnung nach dem Taxtarif und der ambulanten Tarifstruktur des KVG.
2. Die Berechnung des Rechnungsbetrags erfolgt auf Basis der Regeln der für das Fachgebiet jeweils gültigen ambulanten Tarifstruktur. Dabei werden die jeweiligen Taxpunkte der erbrachten Leistungen mit dem Taxpunktwert der Tarifstruktur multipliziert.
3. Vertragliche Vereinbarungen zur Abgeltung von ambulanten Leistungen mittels Pauschalen sind möglich.