320.33
TO-SV
CH-SG
Art. 13 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Selbstzahlerinnen und Selbstzahler sowie übrige Patientinnen und Patienten
III. Tarife - 1. Stationäre Patientinnen und Patienten
Art. 13 TO-SV · Selbstzahlerinnen und Selbstzahler sowie übrige Patientinnen und Patienten
1. Für die Unterbringung von Patientinnen und Patienten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses in einem Zweibett- oder Einbettzimmer wird die Pauschale je Nacht verrechnet.
2. Für die Behandlung und Betreuung als stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten wird eine Pauschale je Nacht verrechnet.
3. Die Berechnung des Zuschlags für die freie Arztwahl erfolgt auf Basis der Regeln von SwissDRG und der jeweils gültigen SwissDRG-Katalogversion. Dabei entspricht das ermittelte Kostengewicht aus dem grundversicherten Fall der jeweiligen Fallpauschale.
4. Die Höhe des Rechnungsbetrags ist abhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer.