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320.33 TO-SV CH-SG

Art. 13 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Selbstzahlerinnen und Selbstzahler sowie übrige Patientinnen und Patienten

III. Tarife - 1. Stationäre Patientinnen und Patienten
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Art. 13 TO-SV · Selbstzahlerinnen und Selbstzahler sowie übrige Patientinnen und Patienten

1. Für die Unterbringung von Patientinnen und Patienten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 Bst. a dieses Erlasses in einem Zweibett- oder Einbettzimmer wird die Pauschale je Nacht verrechnet.

2. Für die Behandlung und Betreuung als stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten wird eine Pauschale je Nacht verrechnet.

3. Die Berechnung des Zuschlags für die freie Arztwahl erfolgt auf Basis der Regeln von SwissDRG und der jeweils gültigen SwissDRG-Katalogversion. Dabei entspricht das ermittelte Kostengewicht aus dem grundversicherten Fall der jeweiligen Fallpauschale.

4. Die Höhe des Rechnungsbetrags ist abhängig von der tatsächlichen Aufenthaltsdauer.

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