Art. 12 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten a) Allgemein
Art. 12 TO-SV · Stationäre Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten a) Allgemein
1. Stationären Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten werden zu den Kosten der allgemeinen Abteilung folgende Zuschläge gemäss dem Mehrleistungskatalog nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses in Rechnung gestellt
a) für Hotellerie (u.a. Komfortzuschlag für Ein- oder Zweibettzimmer), ausgenommen in der Zentralen Notfallaufnahme, auf der Intensivstation und auf der Neonatologie;
b) für klinische Mehrleistungen (u.a. prioritärer Zugang);
c) für ärztliche Mehrleistung (u.a. freie Arztwahl).
2. Für den Ein- und den Austrittstag wird jeweils der volle Zuschlag für Hotellerie sowie freie Arztwahl verrechnet.
3. Patientinnen und Patienten, die von der allgemeinen Abteilung zu den Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten oder von den Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten in die allgemeine Abteilung übertreten, werden die Zuschläge nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung nur für die Zeit des Aufenthalts als Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten verrechnet.