320.33
TO-SV
CH-SG
Art. 10 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Grundsatz
III. Tarife - 1. Stationäre Patientinnen und Patienten
Art. 10 TO-SV · Grundsatz
1. Für stationäre Patientinnen und Patienten erhebt der Spitalverbund
a) Fallpauschalen nach SwissDRG;
b) Sonderentgelte (insbesondere Zusatzentgelte) gemäss SwissDRG;
c) Taxen
1. für besondere Leistungen gemäss einem Taxtarif nach Art. 3 dieses Erlasses oder gemäss anderen Tarifdokumenten nach Art. 4 f. dieses Erlasses;
2. für Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten gemäss den Vereinbarungen mit den Zusatzversicherern und gemäss einem Taxtarif nach Art. 3 dieses Erlasses.
2. Für Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug ohne Wohnsitz im Kanton St.Gallen werden der einweisenden Behörde diejenigen Kosten in Rechnung gestellt, die nach Art. 41 Abs. 3 KVG nicht von einer Versicherung übernommen werden.