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320.33 TO-SV CH-SG

Art. 10 Taxordnung des Spitalverbundes «HOCH» (TO-SV) - Grundsatz

III. Tarife - 1. Stationäre Patientinnen und Patienten
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Art. 10 TO-SV · Grundsatz

1. Für stationäre Patientinnen und Patienten erhebt der Spitalverbund

a) Fallpauschalen nach SwissDRG;

b) Sonderentgelte (insbesondere Zusatzentgelte) gemäss SwissDRG;

c) Taxen

1. für besondere Leistungen gemäss einem Taxtarif nach Art. 3 dieses Erlasses oder gemäss anderen Tarifdokumenten nach Art. 4 f. dieses Erlasses;

2. für Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten gemäss den Vereinbarungen mit den Zusatzversicherern und gemäss einem Taxtarif nach Art. 3 dieses Erlasses.

2. Für Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug ohne Wohnsitz im Kanton St.Gallen werden der einweisenden Behörde diejenigen Kosten in Rechnung gestellt, die nach Art. 41 Abs. 3 KVG nicht von einer Versicherung übernommen werden.

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