Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
320.30 SSV CH-SG

Art. 8 Statut des Spitalverbundes (SSV) - Vizepräsidium

II. Organe des Spitalverbundes - 1. Verwaltungsrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 SSV · Vizepräsidium

1. Der Verwaltungsrat bezeichnet wenigstens eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

2. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident deren oder dessen Aufgaben.

3. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, bestimmt der Verwaltungsrat eine befristete Stellvertretung.

← Art. 7 SSV Statut des Spitalverbundes (SSV) - Rechtsnatur, Firma und Sitz Art. 9 SSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →