320.30
SSV
CH-SG
Art. 8 Statut des Spitalverbundes (SSV) - Vizepräsidium
II. Organe des Spitalverbundes - 1. Verwaltungsrat
Art. 8 SSV · Vizepräsidium
1. Der Verwaltungsrat bezeichnet wenigstens eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident deren oder dessen Aufgaben.
3. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, bestimmt der Verwaltungsrat eine befristete Stellvertretung.