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320.30 SSV CH-SG

Art. 5 Statut des Spitalverbundes (SSV) - c) weitere Betriebsstätten (Ambulatorien)

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 SSV · c) weitere Betriebsstätten (Ambulatorien)

1. Der Spitalverbund kann gestützt auf [Art. 4bis](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/320.2/de/art4bis) GSV weitere ambulante Leistungen ausserhalb der Spitalinfrastruktur erbringen.

2. Der Verwaltungsrat des Spitalverbundes legt diese als Ambulatorien geführten weiteren Betriebsstätten fest.

3. Die weiteren Betriebsstätten können als Tochtergesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit geführt werden.

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