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320.30 SSV CH-SG

Art. 4 Statut des Spitalverbundes (SSV) - b) Gesundheits- oder Notfallzentren

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 SSV · b) Gesundheits- oder Notfallzentren

1. Der Spitalverbund kann nach Art. 4bis GSV und Art. 21ter des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979 Gesundheits- oder Notfallzentren führen.

2. Der Verwaltungsrat des Spitalverbundes legt diese als Gesundheits- oder Notfallzentren geführten Betriebsstätten fest.

3. Die Gesundheits- oder Notfallzentren können als Tochtergesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit geführt werden.

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