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320.30 SSV CH-SG

Art. 18 Statut des Spitalverbundes (SSV) - Austritte

III. Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 18 SSV · Austritte

1. Austretende Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung geben auf das Datum ihres Ausscheidens hin sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen entweder dem Spitalverbund zurück oder bestätigen schriftlich, dass sämtliche elektronischen Geschäftsdaten gelöscht und weitere Geschäftsunterlagen korrekt entsorgt worden sind.

2. Sie bewahren Dritten gegenüber auch nach ihrem Austritt Stillschweigen über die während ihrer Amtsausübung erlangten Kenntnisse.

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