320.30
SSV
CH-SG
Art. 14 Statut des Spitalverbundes (SSV) - Zeichnungsberechtigung
II. Organe des Spitalverbundes - 2. Geschäftsleitung
Art. 14 SSV · Zeichnungsberechtigung
1. Für die Geschäftsleitung zeichnen die oder der Vorsitzende zusammen mit einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung kollektiv zu zweien.
2. Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abweichende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.