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320.30 SSV CH-SG

Art. 14 Statut des Spitalverbundes (SSV) - Zeichnungsberechtigung

II. Organe des Spitalverbundes - 2. Geschäftsleitung
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Art. 14 SSV · Zeichnungsberechtigung

1. Für die Geschäftsleitung zeichnen die oder der Vorsitzende zusammen mit einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung kollektiv zu zweien.

2. Der Verwaltungsrat kann im Geschäfts- und Organisationsreglement abweichende Zeichnungsberechtigungen vorsehen.

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